Schützengesellschaft 1960 Winden e.V.
Schützengesellschaft 1960 Winden e.V.

Satzung der Schützengesellschaft 1960 Winden e.V.

§ 1

Name, Sitz und Zweck

1.        Der Verein führt den Namen 'Schützengesellschaft 1960 Winden e.V.' und hat seinen Sitz in 5409 Winden im Rhein-Lahn-Kreis. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Montabaur einge­tragen. Der Verein ist Mitglied des Rheinischen Schützenbundes e.V. und des Sportbundes Rheinland-Pfalz e.V.

2.          Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes 'steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung und Ausübung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen be­günstigt werden.

3.         Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2

Mitgliedschaft

1.         Dem Verein gehören an

a)         aktive Mitglieder,

b)         passive Mitglieder und

c)         Ehrenmitglieder.

2.         Jugendliche Mitglieder haben eine eigene Jugendordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist.

3.         Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maß gefördert haben, können durch Beschluß des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

1.        Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Der Aufnahme­antrag ist unter Angabe des Namens, Standes, Alters und

der Wohnung schriftlich einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.

2.         Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand entscheidet über

die Aufnahme, er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungs­gründe bekanntzugeben.

 

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

1.         Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt, Ausschluß oder Auflösung des Vereins.

2.         Der freiwillige Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muß schriftlich bis zum 30. September dem Vorstand gemeldet sein.

3.         Mitglieder, die ihren Beitrag über den Schluß des Vereins­jahres hinaus nicht entrichtet haben, können auf Beschluß des Vorstandes unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 und 2

aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

4.         Durch Beschluß des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Ver­ein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere

a ) grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,

b)         unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.         Die Mitglieder sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

2.         Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen.

§ 6

Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen teilnehmen.

Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebens­jahr an wählbar.

Die Jugendvertreter und Jugendsprecher werden durch die Jugend selbst gewählt. Näheres regelt die Jugendordnung.

§ 7

Beitrag

1.         Der Beitrag ist im voraus zu entrichten und muß jährlich gezahlt werden. Neu aufgenommene Mitglieder ab dem 18. Lebens­jahr zahlen mit dem ersten Beitrag eine Aufnahmegebühr.

Die Höhe von Beitrag und Aufnahmegebühr setzt die Mitglieder­versammlung fest. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Beitrages befreit.

 

2.          Mitglieder, die den Beitrag über den Schluß des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie auf Beschluß des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Mitgliedern, die unver­schuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden.

§ 8

Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

1.         die Mitgliederversammlung

2.         der Vorstand

als geschäftsführender Vorstand oder als Gesamtvorstand.

§ 9

Mitgliederversammlung

1.         Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2.         Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptver­sammlung) findet in jedem Jahr statt.

3.          Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzube­rufen, wenn es

a)        der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt

b)        ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

4.         Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den geschäftsführenden Vorstand.

Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von zwei Wochen liegen.

5.         Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muß folgende Punkte ent­halten:

a)         Entgegennahme der Berichte

b)         Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

c)         Entlastung des Gesamtvorstandes

d)         Wahlen, soweit diese erforderlich sind

e)         Beschlußfassung über vorliegende Anträge.

6.         Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

7.         Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Im Falle einer Wahl erfolgt bei Stimmengleichheit eine erneute Wahl. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Über die Be­schlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

8.          Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens drei Tage vor der Versammlung schrift­lich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind.

 

Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Ein­stimmigkeit.

9.         Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss ent­sprochen werden.

§ 10

Vorstand

1.         Der Vorstand arbeitet

a) als geschäftsführender Vorstand bestehend aus

dem/der Vorsitzenden,

dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in und

dem/der Geschäftsführer/in

b) als Gesamtvorstand

bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand und den Beisitzern/innen

den Ressortleitern/innen für Jugendsport, Wettkampfsport, Öffentlichkeitsarbeit

dem/der Jugendsprecher/in

und den Vertretern/innen

Sowie den Vertretern/innen der Abteilungen.

2.         Der Gesamtvorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.

3.         Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und

Sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsbe­rechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.

4.         Der Ressortleiter für Jugendsport wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt.

5.          Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäfts­führenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvor­stand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschluß­fähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvor­stand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis

zur nächsten Wahl zu berufen.

6.         Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen aus dem Mitarbeiterkreis.

7.         Der geschäftsführende Vorstand ist insbesondere für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.

8.         Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Geschäftsführer und der Ressortleiter für Öffentlichkeitsarbeit haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen beratend teilzunehmen.

 

,

§ 11

Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mit­gliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassen­geschäfte die Entlastung des Vorstandes.

§ 12

Auflösung des Vereins

1.        Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2.         Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder

b)        von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3.          Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder an­wesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist.

4.         Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes soll sein Vermögen, einschließlich der Sach­werte, der Gemeindeverwaltung Winden Übergeben werden und zwar mit der Auflage, dieses für die Neugründung eines Schützenvereins oder einer Schützenabteilung innerhalb eines anderen

örtlichen Sportvereins zu hinterlegen und zur Verfügung zu halten.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.

Winden, den

Unterschriften (mindestens 7 Mitglieder)

 

Jugendordnung

§ 1

Aufgaben

Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich im Rahmen der Vereins­satzung und dieser Ordnung.

Die Aufgabe der Jugendarbeit ist:

al Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit,

b) Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungs­fähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude,

c)         Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation

der Jugendlichen in der modernen Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge,

d) Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und zeitgemäßer Gesellschaftsformen,

e)  Zusammenarbeit mit allen Jugendorganisationen und

f)  Pflege der internationalen Verständigung.

§ 2

Organe

Organe der Jugend der Schützengesellschaft 1960 Winden e.V. sind:

a) die Jugendversammlung und

b) der Jugendausschuß.

§ 3

Jugendversammlung

Einmal im Jahr, in der Regel vor der ordentlichen Mitgliederversamm­lung, beruft der Jugendausschuß alle jugendlichen Mitglieder bis

zum vollendeten 18. Lebensjahr zu einer Jugendversammlung ein. Stimmberechtigt sind alle Jugendliche der Schützengesellschaft ab Vollendung des 12. Lebensjahres. Stimmberechtigt sind auch die Jugendbetreuer/innen, Jugendtrainer/innen und der/die Vereinsjugend­leiter/in.

Aufgaben der Jugendversammlung sind:

a)        Wahl des/der Vereinsjugendleiters/leiterin und dessen/deren

Stellvertreter/in für 3 Jahre (beide mindestens 18 Jahre alt),

b)  Wahl des/der Jugendsprechers/sprecherin (Mindestalter 14 Jahre)

c) Änderung der Jugendordnung,

d)         Festlegung von Schwerpunkten der Jugendarbeit,

e)  Vorschläge für das Jahresprogramm und f) Verabschiedung des Jugendetats.

Die Jugendversammlung wird beschlußunfähig, wenn die Hälfte der

nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer/innen nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, daß die Beschlußunfähig­keit durch den Versammlungsleiter/in auf Antrag vorher festgestellt worden ist. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Die Mitglieder/innen der Jugend­abteilung haben je eine nicht Übertragbare Stimme.

 

§ 4

Jugendausschuß

Der Jugendausschuß besteht aus:

a)         dem/der Jugendleiter/in,

b)         dem/der Stellvertreter/in,

c)         dem/der Jugendtrainer/in und Jugendbetreuer/in und

d)         dem/der Jugendsprecher/in.

Der Jugendausschuß zeichnet verantwortlich für die Jugendarbeit des Vereins und führt die von der Jugendversammlung gesetzten Aufgaben durch.

Den Vorsitz übernimmt der/die Vereinsjugendleiter/in. Dieser/diese vertritt die Jugend des Vereins im Vereinsvorstand.

Aufgaben des Jugendausschusses sind:

a)         Betreuung der Jugendlichen auf allen Gebieten,

b)         Koordinierung der gesamten Jugendarbeit,

c)         Pflege der Gemeinschaft und Förderung jugendgemäßer Geselligkeit,

d)         Herstellung eigener Verbindungen zu den Eltern der Jugendlichen, zu anderen Vereinen, zu überörtlichen Sportgremien und zu den Organen der öffentlichen und freien Jugendhilfe,

e)         Aufstellung und Durchführung des Jahresprogramms und

f)          Einberufung der Vereinsjugendversammlung.

Der Jugendausschuß erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereins­satzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendversamm­lung und ist dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

Am Ende des Rechnungsjahres ist eine Abrechnung vorzulegen. Der/die Jugendleiter/in verfaßt über die Tätigkeiten einen Jahresbericht und legt diesen dem Vereinsvorstand vor.

§ 5

Verhältnis zum Verein

Der Jugendausschuß kann bei Verfehlung von Jugendlichen insbesondere gegen die Interessen der Schützengesellschaft bei dem geschäfts­führenden Vorstand den Antrag stellen, Maßnahmen im Sinne der Ver­einssatzung zu ergreifen.

§ 6

Schlußbestimmung

Änderungen dieser Ordnung werden von der Jugendversammlung beschlos­sen. Soweit dadurch eine Satzungsänderung notwendig ist, ist die geänderte Jugendordnung der Mitgliederversammlung der Schützenge­sellschaft 1960 Winden e.V. zur Zustimmung vorzulegen.

Neueste Mitglieder

Selina Hüttich

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    (Jugendtraining, sofern

      angesetzt, ab 19 Uhr)

 

     a u ß e r d e m

 

- sonntags, bei gutem

  Wetter,  ab 11 Uhr

  Bogenschießen

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