Satzung der Schützengesellschaft 1960 Winden e.V.
§ 1
Name, Sitz und Zweck
1. Der Verein führt den Namen 'Schützengesellschaft 1960 Winden e.V.' und hat seinen Sitz in 5409 Winden im Rhein-Lahn-Kreis. Er ist in das Vereinsregister
beim Amtsgericht Montabaur eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Rheinischen Schützenbundes e.V. und des Sportbundes Rheinland-Pfalz e.V.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes 'steuerbegünstigte Zwecke' der
Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung und Ausübung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Mitgliedschaft
1. Dem Verein gehören an
a) aktive Mitglieder,
b) passive Mitglieder und
c) Ehrenmitglieder.
2. Jugendliche Mitglieder haben eine eigene Jugendordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist.
3. Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maß gefördert haben, können durch Beschluß des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, Standes, Alters und
der Wohnung schriftlich einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen.
2. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand entscheidet über
die Aufnahme, er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt, Ausschluß oder Auflösung des Vereins.
2. Der freiwillige Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muß schriftlich bis zum 30. September dem Vorstand gemeldet sein.
3. Mitglieder, die ihren Beitrag über den Schluß des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet haben, können auf Beschluß des Vorstandes unter den
Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 und 2
aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
4. Durch Beschluß des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind
insbesondere
a ) grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,
b) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und
Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen.
§ 6
Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen teilnehmen.
Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
Die Jugendvertreter und Jugendsprecher werden durch die Jugend selbst gewählt. Näheres regelt die Jugendordnung.
§ 7
Beitrag
1. Der Beitrag ist im voraus zu entrichten und muß jährlich gezahlt werden. Neu aufgenommene Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr zahlen mit dem ersten
Beitrag eine Aufnahmegebühr.
Die Höhe von Beitrag und Aufnahmegebühr setzt die Mitgliederversammlung fest. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Beitrages befreit.
2. Mitglieder, die den Beitrag über den Schluß des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser
Mahnung können sie auf Beschluß des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder oder für die Zeit der
Notlage teilweise oder ganz erlassen werden.
§ 8
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
als geschäftsführender Vorstand oder als Gesamtvorstand.
§ 9
Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn
es
a) der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den geschäftsführenden Vorstand.
Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von zwei Wochen liegen.
5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muß folgende Punkte enthalten:
a) Entgegennahme der Berichte
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Gesamtvorstandes
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e) Beschlußfassung über vorliegende Anträge.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Im Falle einer Wahl erfolgt bei Stimmengleichheit
eine erneute Wahl. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge
mindestens drei Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind.
Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein
Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
9. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
§ 10
Vorstand
1. Der Vorstand arbeitet
a) als geschäftsführender Vorstand bestehend aus
dem/der Vorsitzenden,
dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in und
dem/der Geschäftsführer/in
b) als Gesamtvorstand
bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand und den Beisitzern/innen
den Ressortleitern/innen für Jugendsport, Wettkampfsport, Öffentlichkeitsarbeit
dem/der Jugendsprecher/in
und den Vertretern/innen
Sowie den Vertretern/innen der Abteilungen.
2. Der Gesamtvorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und
Sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei
Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.
4. Der Ressortleiter für Jugendsport wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt.
5. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand tritt
zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlußfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis
zur nächsten Wahl zu berufen.
6. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von
Anregungen aus dem Mitarbeiterkreis.
7. Der geschäftsführende Vorstand ist insbesondere für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.
8. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Geschäftsführer und der Ressortleiter für Öffentlichkeitsarbeit haben das Recht, an allen Sitzungen der
Abteilungen beratend teilzunehmen.
,
§ 11
Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen
Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
§ 12
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
b) von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer
Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes soll sein Vermögen, einschließlich der Sachwerte, der
Gemeindeverwaltung Winden Übergeben werden und zwar mit der Auflage, dieses für die Neugründung eines Schützenvereins oder einer Schützenabteilung innerhalb eines anderen
örtlichen Sportvereins zu hinterlegen und zur Verfügung zu halten.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.
Winden, den
Unterschriften (mindestens 7 Mitglieder)
Jugendordnung
§ 1
Aufgaben
Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich im Rahmen der Vereinssatzung und dieser Ordnung.
Die Aufgabe der Jugendarbeit ist:
al Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit,
b) Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude,
c) Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation
der Jugendlichen in der modernen Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge,
d) Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und zeitgemäßer Gesellschaftsformen,
e) Zusammenarbeit mit allen Jugendorganisationen und
f) Pflege der internationalen Verständigung.
§ 2
Organe
Organe der Jugend der Schützengesellschaft 1960 Winden e.V. sind:
a) die Jugendversammlung und
b) der Jugendausschuß.
§ 3
Jugendversammlung
Einmal im Jahr, in der Regel vor der ordentlichen Mitgliederversammlung, beruft der Jugendausschuß alle jugendlichen Mitglieder bis
zum vollendeten 18. Lebensjahr zu einer Jugendversammlung ein. Stimmberechtigt sind alle Jugendliche der Schützengesellschaft ab Vollendung des 12. Lebensjahres. Stimmberechtigt sind auch die
Jugendbetreuer/innen, Jugendtrainer/innen und der/die Vereinsjugendleiter/in.
Aufgaben der Jugendversammlung sind:
a) Wahl des/der Vereinsjugendleiters/leiterin und dessen/deren
Stellvertreter/in für 3 Jahre (beide mindestens 18 Jahre alt),
b) Wahl des/der Jugendsprechers/sprecherin (Mindestalter 14 Jahre)
c) Änderung der Jugendordnung,
d) Festlegung von Schwerpunkten der Jugendarbeit,
e) Vorschläge für das Jahresprogramm und f) Verabschiedung des Jugendetats.
Die Jugendversammlung wird beschlußunfähig, wenn die Hälfte der
nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer/innen nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, daß die Beschlußunfähigkeit durch den Versammlungsleiter/in auf Antrag vorher
festgestellt worden ist. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Die Mitglieder/innen der Jugendabteilung haben je eine nicht Übertragbare
Stimme.
§ 4
Jugendausschuß
Der Jugendausschuß besteht aus:
a) dem/der Jugendleiter/in,
b) dem/der Stellvertreter/in,
c) dem/der Jugendtrainer/in und Jugendbetreuer/in und
d) dem/der Jugendsprecher/in.
Der Jugendausschuß zeichnet verantwortlich für die Jugendarbeit des Vereins und führt die von der Jugendversammlung gesetzten Aufgaben durch.
Den Vorsitz übernimmt der/die Vereinsjugendleiter/in. Dieser/diese vertritt die Jugend des Vereins im Vereinsvorstand.
Aufgaben des Jugendausschusses sind:
a) Betreuung der Jugendlichen auf allen Gebieten,
b) Koordinierung der gesamten Jugendarbeit,
c) Pflege der Gemeinschaft und Förderung jugendgemäßer Geselligkeit,
d) Herstellung eigener Verbindungen zu den Eltern der Jugendlichen, zu anderen Vereinen, zu überörtlichen Sportgremien und zu den Organen der
öffentlichen und freien Jugendhilfe,
e) Aufstellung und Durchführung des Jahresprogramms und
f) Einberufung der Vereinsjugendversammlung.
Der Jugendausschuß erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung und ist dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
Am Ende des Rechnungsjahres ist eine Abrechnung vorzulegen. Der/die Jugendleiter/in verfaßt über die Tätigkeiten einen Jahresbericht und legt diesen dem Vereinsvorstand vor.
§ 5
Verhältnis zum Verein
Der Jugendausschuß kann bei Verfehlung von Jugendlichen insbesondere gegen die Interessen der Schützengesellschaft bei dem geschäftsführenden Vorstand den Antrag stellen, Maßnahmen im Sinne der
Vereinssatzung zu ergreifen.
§ 6
Schlußbestimmung
Änderungen dieser Ordnung werden von der Jugendversammlung beschlossen. Soweit dadurch eine Satzungsänderung notwendig ist, ist die geänderte Jugendordnung der Mitgliederversammlung der
Schützengesellschaft 1960 Winden e.V. zur Zustimmung vorzulegen.
Selina Hüttich
- jeden Freitag
ab 20 Uhr
Luftdruckwaffen-,
Pistolen- und
Bogenschießen
(Jugendtraining, sofern
angesetzt, ab 19 Uhr)
a u ß e r d e m
- sonntags, bei gutem
Wetter, ab 11 Uhr
Bogenschießen
Vereinstermine unter
--> Termine